07.12.2023

Ausnahmen: Dafür gilt das E-Rezept (noch) nicht

Für die meisten apothekenpflichtigen Medikamente können Patientinnen und Patienten ein E-Rezept erhalten. Für die verschreibungspflichtigen Arzneimittel wird es ab dem 1. Januar 2024 für die gesetzlich Versicherten sogar verpflichtend. Sie können es mit der Gesundheitskarte, der App oder dem Ausdruck einlösen. Privatversicherte benötigen eine GesundheitsID ihrer Krankenversicherung.

Doch es gibt Ausnahmen, für die das elektronische Rezept (noch) nicht gilt, sondern wo die bisherigen Verfahren und Verordnungen weiterhin greifen.

  1. Welche Personengruppen bekommen noch keine E-Rezepte?
    Versicherte von sonstigen Kostenträgern, wie zum Beispiel Postbeamte, die über die Postbeamtenkrankenkasse versichert sind, oder (Bundes-) Polizistinnen, die über die Heilfürsorge versichert sind
     
  2. Noch nicht zulässig sind aktuell E-Rezepte für:
    • Betäubungsmittel
    • Arzneimittel mit den Wirkstoffen Lenalidomid, Pomalidomid und Thalidomid
    • Heilmittel (also z. B. Logopädie, Physiotherapie etc.)
    • Hilfsmittel (also z. B. Gehhilfen, Bandagen)
    • Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA, sog. „Apps auf Rezept)
    • Andere Produkte, die auf dem „rosa Rezept“ verordnet werden können, wie Teststreifen, Verbandmittel etc.
    • Außerklinische Intensivp­flege
    • Häusliche Krankenpflege
    • Soziotherapie